Sie sind hier: Home > Ratgeber > Wer trägt bei Rauchmelderpflicht die Kosten für Einbau und Wartung?

Wer trägt bei Rauchmelderpflicht die Kosten für Einbau und Wartung?

Hamburg und Schleswig-Holstein haben Ende 2010 als erste Bundesländer die Rauchmelderpflicht in Wohnungen erlassen. In den letzten Jahren haben fast alle deutschen Länder eine entsprechende Verordnung in der Landesbauordnung verankert, die den Einsatz der lebensrettenden Melder vorsieht. Ende 2015 haben 13 der 16 Bundesländer für “Neubauten und umfangreiche Umbauten” gesetzlich festgelegt, dass eine Ausstattung mit Rauchwarnmelder obligatorisch ist.

Die Kosten für den Einbau und die regelmäßige Wartung trägt in vielen Fällen der Eigentümer eines Wohnhauses. Jedoch sind die jeweiligen Bestimmungen Ländersache und damit nicht bundeseinheitlich.

Die Kosten für den Einbau

In allen Landesbauordnungen wurde bisher festgelegt, dass in Schlafräumen, Kinderzimmern und als mögliche Rettungswege nutzbare Flure mit einem Rauchmelder ausgestattet werden müssen. Pro Wohneinheit müssen daher mindestens zwei Melder angebracht werden.

Die Kosten für den Einbau trägt der Eigentümer einer Wohnung oder der Bauherr. Er ist allein dafür verantwortlich, wie viele Rauchwarnmelder er in Wohnungen installieren möchte. Dabei steht es ihm frei, mehr als die gesetzlich vorgeschriebene Zahl an Rauchwarnmelder in einer Wohneinheit zu platzieren.

Für den fachgerechten Einbau wird in der Regel ein spezialisiertes Unternehmen beauftragt. 11 % der aufgewendeten Kosten für die Anschaffungs- und Installation kann der Vermieter nach § 559 BGB auf die monatliche Kaltmiete umschlagen. Da diese Erhöhungen mit einem einstelligen Centbetrag pro Quadratmeter sehr gering ausfallen, verzichten fast alle Eigentümer auf eine Anpassung der Kaltmiete.

Die Kosten für die Wartung

Im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht ist der Vermieter dazu rechtlich verpflichtet, einen ordnungsmäßigen Betrieb der Warnmelder zu garantieren. Dafür ist eine regelmäßige Wartung der Geräte notwendig. Diese Kosten kann der Eigentümer im Sinne des § 2 Nr.17 der Betriebskostenverordnung als sonstige Betriebskosten bei der Nebenkostenabrechnung geltend machen. Die Kosten für die Wartung sind, wie mehrfach gerichtlich bestätigt, umlagefähig. Welcher Verteilerschlüssel für die Kostenverteilung angewendet wird, entscheidet der Einzelfall. In der Regel wird als Maßstab jedoch die Wohnungsgröße herangezogen. Ausnahmen können im Mietvertrag schriftlich fixiert sein.

Rechtlich nicht eindeutig ist jedoch, ob Mieter die Kosten für gemietete Rauchmelder tragen müssen. Viele Eigentümer kaufen keine Warnmelder, sondern mieten sie im Rahmen eines Nutzungs- und Wartungsvertrags von Fachfirmen. Liegt ein solcher Fall vor, lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag. Dort können Mieter entsprechende Klauseln finden.

Einbau ist zu dulden

Die gesetzliche Einbaupflicht in fast allen Bundesländern kann von Wohnungsmietern nicht ausgeschlossen werden. Die Installation und Wartung der lebensrettenden Warnmelder ist in jedem Fall zu dulden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Mieter bereits über selbst installierte Rauchmelder verfügt. Im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht muss in jeder Wohnung vom Eigentümer oder Vermieter nachweislich die Mindestzahl an Rauchwarnmelder installiert werden.

Bildquelle: © fotomek – fotolia.com